Presse- und Meinungsfreiheit sind Begriffe der Aufklärung, die am Ende des Absolutismus an Gewicht gewinnen. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts werden diese Bürgerrechte erstmals in die modernen Staatsverfassungen aufgenommen. Heute sind Presse- und Meinungsfreiheit wichtige Bestandteile, ja Fundamente für demokratische Verfassungen.
In Englands Bill of Rights von 1689 wurden die freie Rede und der Meinungsaustausch ausschließlich für Parlamentarier garantiert. Aber 1695 erneuerte das Parlament den Licence Act nicht, damit war de facto die Zensur abgeschafft und Pressefreiheit gewährt.
Am 2. Dezember 1766 verabschiedete der Schwedische Reichstag das weltweit erste Pressefreiheitsgesetz (Förordning angående Skrif- och Tryck-Friheten), unterzeichnet von König Adolf Friedrich, durch das die Zensur gedruckter Texte abgeschafft und das Recht der Allgemeinheit auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten und zur Teilnahme an politischen Debatten gestärkt wurde.
In den Vereinigten Staaten von Amerika fand der Gedanke von Pressefreiheit zuerst Eingang in die verschiedenen Verfassungswerke. Zunächst 1776 in Virginia, bald darauf auch in anderen Staaten wie etwa Massachusetts und schließlich 1791 in der Verfassung der Vereinigten Staaten. In der ursprünglich ratifizierten Constitution von 1787 war wenig über individuelle Bürgerrechte und gar nichts über Pressefreiheit zu lesen. Erst in später beschlossenen Zusatzartikeln, hier im First Amendment von Dezember 1791, wurde eine gesetzliche Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Religions- oder Versammlungsfreiheiten untersagt.
Da hatte die junge Französische Republik entschlossener gehandelt: In Artikel 11 ihrer Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen – in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte – wurden die Meinungsfreiheit und deren Verbreitung unmissverständlich garantiert.
Durch Napoleon Bonaparte verbreitete sich die Forderung nach solchen Menschenrechten auch in Teilen Deutschlands – die wurde in einigen meist kleineren deutschen Staaten des Rheinbunds auch vorübergehend durchgesetzt. Nach den Befreiungskriegen allerdings kam es 1819 in den Karlsbader Beschlüssen, vor allem auf Betreiben von Fürst Metternich, zur Restauration, zur Rückkehr von Zensur und Unterdrückung. Die Provisorischen Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse wurden in der Preußischen Zensur-Verordnung nur wenige Wochen danach präzisiert.
Während in den deutschen Staaten die Uhr wieder zurückgedreht worden war, ging es andernorts deutlich progressiver, sprich demokratischer zu. Das 1830 unabhängig gewordene Belgien akzeptierte im Jahr darauf im Rahmen seiner Verfassungsgebung eine konstitutionelle Erbmonarchie. Mit garantierter Freiheit der Glaubensbekenntnisse für die meist protestantischen Flamen oder die katholischen Wallonen sowie der Pressefreiheit mit unwiderruflich verbotener Zensur.
Durch die Märzrevolution von 1848 kam es im Deutschen Reich zu liberaleren Pressegesetzen – sehr schnell in der freien Stadt Frankfurt, wo das Paulskirchen-Parlament tagte. Aber auch das Haus Habsburg sah sich zu Zugeständnissen gezwungen, die dann 1849 in der Deutschen Reichsverfassung festgeschrieben wurden.
In Deutschland wurde das Rad dann später wieder zurückgedreht, nach der Reichsgründung von 1871 durch ein Gesetz über die Presse - diesem hatten Bundesrat und Reichstag untertänigst zugestimmt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verhielt sich deutlich liberaler und gewährleistete 1874 die Pressefreiheit ohne wenn und aber.
Nach Beendigung der Zarenherrschaft in Russland, die keine Pressefreiheit kannte, gab sich die Sowjetrepublik im Juli 1918 ein neues Grundgesetz. Darin gewährte sie „wirkliche Freiheit der Meinungsäußerungen“ und legte alle „technischen und materiellen Mittel zur Herausgabe von Zeitungen ... in die Hände der Arbeiterklasse und armen Bauernschaft“. Tatsächlich entschied die kommunistischen Führung, was gedruckt wurde und was nicht.
Nach dem Ersten Weltkrieg verabschiedeten Deutschlands Demokraten die Weimarer Verfassung und mit ihr ein liberales Pressegesetz ohne Zensur.
Das aber wurde nach der NS-Machtergreifung schon 1933 durch das Schriftleitergesetz kassiert. Die Presse und Rundfunk wurden gleichgeschaltet und mittels zahlreicher Vorschriften gegängelt. Propaganda-Minister Joseph Goebbels entschied bis ins Detail, welche Themen die Medien wie aufzugreifen und darzustellen hatten.
Und in der UDSSR wurden auf Veranlassung von Stalin 1936 in einer neuen Verfassung auf dem Papier Rede-, Presse- und Versammlungs-Freiheit garantiert – allerdings „zur Festigung der sozialistischen Ordnung“. Tatsächlich begannen zur selben Zeit die „Säuberungen“ der Partei und die Schauprozesse, denen eine Million Menschen zum Opfer fielen. Ein Heer von Spitzeln überwachte die Bevölkerung, jede Meinungsäußerung wurde lebensgefährlich.
Nach dem Zweiten Weltkrieg verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 1948 noch unter dem Schock der Kriegsgräuel eine Erklärung der Menschenrechte. Auch darin wurden die Meinungsfreiheit und die Verbreitung von Meinungen über die Medien als Menschenrecht festgeschrieben.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 werden Meinungs- und Pressefreiheit durch Artikel 5 garantiert.
Auch die DDR-Verfassung von 1949 spricht Klartext: Freiheiten innerhalb der allgemein gültigen Gesetze; keine Pressezensur. Diese Rechte wurden in der Fassung von 1974 wieder bestätigt. In der Realität konnte nicht einmal Briefpapier ohne Zustimmung der Behörden gedruckt werden.
1990 kam es in Kairo zu einer Erklärung der Menschenrechte im Islam, in der allerdings die Schari’a als alleinige Grundlage für Menschenrechte definiert wird. Diese Erklärung wurde von 45 Staaten in der Organisation der Islamischen Konferenz unterschrieben und richtet sich gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN, wegen der darin angeblich fehlenden Beachtung von Religion und Kultur nichtwestlicher Länder.
Bleibt noch die Schweizer Bundesverfassung, Stand 2014: Sehr detaillierte Garantie von Meinungs- und Informationsfreiheit, von Medienfreiheit (Presse, Radio, Fernsehen und andere Formen der fernmeldetechnischen Verbreitung); Verbot der Zensur und Gewährleistung der Redaktionsfreiheit.
(hhb)