Satzung des Vereins "Haus der Pressefreiheit e.V.", Hamburg

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.1 Der Verein führt den Namen „Haus der Pressefreiheit e.V.", Hamburg.

1.2  Der Verein ist gemeinnützig, wurde im November 2001 gegründet mit dem Vereinsnamen „Deutsches Pressemuseum e.V.“ und ist seit dem im Vereinsregister Hamburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

2.2  Zur Erreichung des Vereinszwecks wird eine digitale Plattform (www.hausder-pressefreiheit.de) eingerichtet, die Informationen und die Dokumentation zur Entwicklung der Pressefreiheit bereit stellt und zugleich der Weiterbildung, dem Wissenstransfer, dem Erfahrungsaustausch und dem Networking im Internet dient. Darüber hinaus plant der Verein die Organisation und die Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen in Hamburg und an anderen Orten.

2.3 Die digitale Plattform „Haus der Pressefreiheit“ und die geplanten Veranstaltungen und Ausstellungen sollen die Geschichte und die Wirkung der periodischen Presse Deutschlands und anderer Medien von den Anfängen bis in die Gegenwart darstellen und Kenntnisse darüber vermitteln. Das Haus der Pressefreiheit e.V., verstanden als Teil der publizistischen „Vierten Gewalt“, soll eine breite Öffentlichkeit für das Thema interessieren und dessen Bedeutung für die Demokratie hervorheben und als Dokumentations- und Informationszentrum ein lebendiger „Ort des Austauschs“ und Impulsgeber zu aktuellen Medienfragen in ganz Deutschland und darüber hinaus sein.

2.4 Der Verein nimmt sich dabei insbesondere folgender Aufgaben an:

a. Gewinnung von Fördermitgliedern, die den Aufbau der digitalen Plattform, den Ausstellungen, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten ideell und finanziell unterstützen;
b. Erstellung eines inhaltlichen Konzepts mit dem Ziel der Umsetzung;
c. Aufbau einer (digitalisierten) Sammlung;
d. Zusammenarbeit mit lokalen, nationalen und internationalen Institutionen, die bei der Realisierung des Vereinszwecks behilflich sein können;
e. Entwicklung und Realisierung eigener Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, soweit sie dem Vereinszweck dienen.

§ 3 STEUERBEGÜNSTIGUNG

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung entstehen.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

4.2 Die Mitgliedschaft wird beantragt.

4.3 Der Vereinsvorstand ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner ordentlichen Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor dem Austritt fällige Ansprüche des Vereins auf Zahlung von Beiträgen bleiben davon unberührt. Bei Austritt im Laufe eines Geschäftsjahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.

4.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

4.6 Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

4.7 Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Erhöhungen der Beiträge werden erst mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Der Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Stundung gewähren oder im Einzelfall auf die Erhebung von Beiträgen und Umlagen verzichten.

4.8 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Kuratorium

 

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMMLUNG

6.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind und wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Einzelnen hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

a. die Wahl und Entlastung des Vorstands
b. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht des Vorstands
c. die Wahl der Rechnungsprüfer
d. die Festlegung einer Beitragsordnung
e. die Beschlussfassung über die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Verleihung und Verlust der Ehrenmitgliedschaft

6.2 Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Ortes der Versammlung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

6.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, sie bleiben außer Betracht. Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand binnen einer Woche zu einer neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladefrist einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

6.5 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann jedoch bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

6.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sie bleiben außer Betracht.

6.7 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sie bleiben außer Betracht. Eine Vertretung abwesender natürlicher Personen kann nur durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Ausnahme ist die Wahl des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Versammlung werden in einem Protokoll festgehalten.

6.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vereins erhält eine Abschrift.

 

§ 7 VORSTAND

7.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren Mitgliedern für besondere Aufgaben. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine Auslagenvergütung erhalten. In-sich-Geschäfte des Vorstands sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.

7.3 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.4 Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder oder sonstige, vom Verein angestellte Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften beauftragen und abberufen.

7.5 Das geschäftsführende Vorstandsmitglied lädt die Mitglieder nach Bedarf unter der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu erfolgen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist verpflichtet, zu einer Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7.7 Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sie bleiben außer Betracht.

7.8 Zu Vorstandsmitgliedern können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

7.9 Scheidet ein ordentliches Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand dessen Geschäfte bis zur Installierung des Nachfolgers weiterführen.

 

§ 8 KURATORIUM

8.1 Der Verein hat ein Kuratorium, über dessen Besetzung der Vorstand entscheidet. Der Vorstand benennt die Kuratoriumsmitglieder für jeweils zwei Jahre. Wiederbenennung ist möglich.

8.2 Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit für den Verein. Ihm sollen Persönlichkeiten angehören, die verschiedene Spektren des politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens abdecken. Es können auch Nicht-Mitglieder sein, nicht jedoch Mitglieder des Vorstands. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und kann jederzeit niedergelegt werden.

 

§ 9 GESCHÄFTSJAHR, HAUSHALT UND JAHRESABSCHLUSS

9.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

9.2 Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand die Einnahmen und Ausgaben des Vereins den Rechnungsprüfern vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einer Stellungnahme festzuhalten.

9.3 Der Vorstand hat die Stellungnahme der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

10.1 Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge dazu sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sie bleiben außer Betracht.

10.2 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper­schaft zwecks Verwendung für den gemeinnützen Zweck, die Förderung der Bildung.

10.4 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Übertragung des Vereinsvermögens auf eine andere Körperschaft bedürfen vor ihrer Ausführung zwecks Prüfung der gemeinnützigen Verwendung des Vereinsvermögens der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

 

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 5.12.2016 beschlossen, Änderungen in §2.1 und §10.3 vom 14. Juni 2021.

 

Die Vereinssatzung als ► PDF zum Download